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Leseranfrage

Straßenbeleuchtungsanlagen installieren

Ausgabe 12/2011

Entsprechend der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), § 13 (1), ist der Anschlussnehmer für eine ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlage verantwortlich. Gemäß NAV, § 13 (2), dürfen Arbeiten an den Anlagen neben dem Netzbetreiber selbst nur durch Installationsbetriebe ausgeführt werden, die im Installateurverzeichnis des Netzbetreiber eingetragen sind.

Wie verhält es sich hier beim Neuanschluss an das Versorgungsnetz und bei Änderungen von Straßenbeleuchtungsanlagen, die nicht Eigentum des Netzbetreibers sind und auch nicht von ihm betrieben werden? Die betreffenden Anlagen sind Eigentum einer Kommune/Stadtverwaltung, die auch den Betrieb abwickelt.

Wie ist die Situation unter Berücksichtigung der NAV zu beurteilen, wenn die Anlagen nicht durch einen eingetragenen Installateur, sondern durch Elektrofachkräfte (Gesellen) des Betreibers (Kommune/Stadtverwaltung) angeschlossen und in Betrieb genommen werden?

Meines Erachtens nach müssen hier doch dieselben Kriterien angesetzt werden wie für Installationsbetriebe, die Anlagen für gewerbliche und private Verbraucher errichten und in Betrieb nehmen (z. B. verantwortliche Elektrofachkraft, Elektromeister, Eintragung in das Installateurverzeichnis, Werkstattausrüstung, usw.). Als Alternative sehe ich eine Installation und Inbetriebnahme (inklusive Prüfprotokoll und Fertigstellungsanzeige) durch ein eingetragenes Installationsunternehmen.

Ist meine Auffassung so korrekt?

Sind Ausnahmen möglich?

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