Straßenbeleuchtungsanlagen installieren
Entsprechend der Niederspannungsanschlussverordnung
(NAV), § 13 (1), ist der
Anschlussnehmer für eine ordnungsgemäße
Errichtung, Erweiterung, Änderung und
Instandhaltung der elektrischen Anlage verantwortlich.
Gemäß NAV, § 13 (2), dürfen
Arbeiten an den Anlagen neben dem Netzbetreiber
selbst nur durch Installationsbetriebe
ausgeführt werden, die im Installateurverzeichnis
des Netzbetreiber eingetragen
sind.
Wie verhält es sich hier beim Neuanschluss
an das Versorgungsnetz und bei Änderungen
von Straßenbeleuchtungsanlagen, die nicht
Eigentum des Netzbetreibers sind und auch
nicht von ihm betrieben werden?
Die betreffenden Anlagen sind Eigentum
einer Kommune/Stadtverwaltung, die auch
den Betrieb abwickelt.
Wie ist die Situation unter Berücksichtigung
der NAV zu beurteilen, wenn die Anlagen
nicht durch einen eingetragenen Installateur,
sondern durch Elektrofachkräfte (Gesellen)
des Betreibers (Kommune/Stadtverwaltung)
angeschlossen und in Betrieb genommen
werden?
Meines Erachtens nach müssen hier doch
dieselben Kriterien angesetzt werden wie
für Installationsbetriebe, die Anlagen für gewerbliche
und private Verbraucher errichten
und in Betrieb nehmen (z. B. verantwortliche
Elektrofachkraft, Elektromeister, Eintragung
in das Installateurverzeichnis, Werkstattausrüstung,
usw.). Als Alternative sehe ich eine
Installation und Inbetriebnahme (inklusive
Prüfprotokoll und Fertigstellungsanzeige)
durch ein eingetragenes Installationsunternehmen.
Ist meine Auffassung so korrekt?
Sind Ausnahmen möglich?