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Leseranfrage

Anlagenverantwortung bei Schichtbetrieb

Ausgabe 2/2012

Ich bin in einem Unternehmen tätig, das rund um die Uhr produziert. Innerhalb der „normalen Arbeitszeit“ ist der für die Elektroanlagen Verantwortliche (Anlagenverantwortlicher) vor Ort. Außerhalb dieser Zeit ist immer ein Schicht-Elektriker anwesend. In der Norm DIN VDE 0150-100 wird im Abschnitt 7.2.1 festgelegt, dass alle durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten vom Anlagenverantwortlichen genehmigt werden müssen. Aufgrund dieser Festlegung bin ich der Auffassung, dass außerhalb der Arbeitszeit in der „normalen Schicht“ die Anlagenverantwortung auf den Schichtelektriker übergehen müsste.

Ist diese Interpretation richtig?

Gleich zu Anfang dieser Antwort möchte ich

dem Anfragenden ein Kompliment aussprechen.

Er kennt sich erfreulicherweise sehr gut

über die Bestimmungen der DIN VDE 0105-100

[1] aus und seine Interpretation ist richtig.

Wie er richtig zitiert, lautet der Abschnitt 7.2.1

dieser Bestimmung:

„Alle durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten

müssen vom Anlagenverantwortlichen genehmigt

werden.“

Im Abschnitt 3.2.2.102 der Norm [1] heißt es

weiterhin:

"Anlagenverantwortlicher

Person, die beauftragt ist, während der Durchführung

von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung

für den Betrieb der elektrischen Anlage

bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle

gehören.

ANMERKUNG. Er kann die möglichen Auswirkungen

der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich

befindlichen Anlagen bzw. Anlagenteile

und die Auswirkungen von diesen auf die

vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls

können einige mit dieser Verantwortung

einhergehende Verpflichtungen auf

andere Personen übertragen werden.“

Der Anlagenverantwortliche übernimmt nicht

die Verantwortung des Unternehmers im

gesamten Bereich der elektrischen Anlagen. Er

ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile

zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören

und für die er schriftlich beauftragt ist.

Im hier vorliegenden Fall heißt dies also:

Außerhalb der normalen Arbeitszeit können die

Aufgaben des Anlagenverantwortlichen auf den

jeweiligen Schichtelektriker übertragen werden.

Der Betreffende muss natürlich dafür auch

qualifiziert sein.

Hinsichtlich der Qualifikation enthalten die Erläuterungen

zu [1] in dem Band 13 der VDE-Schriftenreihe

[2], u. a. folgende Aussagen:

„Für eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu

jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher

zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche

für eine bestimmte elektrische Anlage

hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung

von Arbeiten an oder in der Nähe dieser Anlage

sowohl die besonderen Gefahren, die mit der

Anlage verbunden sind, berücksichtigt werden

als auch ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet

wird.

Die Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung

erfordert in der Regel:

  • Fachliche Kenntnisse und Erfahrungen
  • Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen
  • Kenntnisse über den Betriebszustand dieser elektrischen Anlage
  • Fähigkeit, die Auswirkung vorgesehener Arbeiten für den sicheren Betrieb
  • dieser Anlage zu beurteilen
  • Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die beim Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage vorhanden sind

In vielen Fällen ist es nicht möglich, dass die

Anlagenverantwortung ohne Unterbrechung

einer einzigen Person übertragen wird. Beispielsweise

muss bei Arbeiten, die über den Schichtwechsel

hinausgehen, gewährleistet sein, dass

der Arbeitsverantwortliche zu jeder Zeit auf einen

zuständigen Ansprechpartner in Bezug auf den

Anlagenbetrieb zurückgreifen kann. Es muss

daher organisatorisch sichergestellt werden,

dass im Zusammenhang mit der Durchführung

von Arbeiten an oder in der Nähe einer elektrischen

Anlage auch die Anlagenverantwortung

eindeutig und für den Arbeitsverantwortlichen

erkennbar geregelt ist.

Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle

im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein,

wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer

Anlagen zu tun hat und die örtlichen Gegebenheiten

kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend

und richtig beurteilen. Aus diesem Grund

muss der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis

Elektrofachkraft sein. Die Weisungsbefugnis

bedeutet Wahrnehmung von Führungsaufgaben

und bezieht sich dabei auf erforderliche

Maßnahmen an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle,

z. B.

  • Anweisung zu Schalthandlungen
  • Änderungen des Betriebszustandes der elektrischen Anlage 
  • Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren
  • Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen
  • Festlegung und Überwachung von Arbeitsabläufen
  • Koordinierung von mehreren Auftragnehmern

Es kann zweckmäßig sein, dass die Funktion des

Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen

von ein und derselben Person ausgeübt

wird. Diese Situation ergibt sich in der

Praxis in vielen Fällen automatisch.

Eine Delegation von Aufgaben des Anlagenverantwortlichen

an einen anderen Beauftragten ist

möglich. Dabei ist der Umfang der delegierten

Aufgaben klar zu benennen.“

Literatur:

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

Hoffmann, R. ; Bergmann, A. (Hrsg.): Betrieb von elektrischen Anlagen; Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10; VDE-Schriftenreihe – Normen verständlich; Band 13. 10. Auflage. Berlin: VDE-Verlag 2010.