Anlagenverantwortung bei Schichtbetrieb
Ich bin in einem Unternehmen tätig, das rund um die Uhr produziert. Innerhalb der „normalen Arbeitszeit“ ist der für die Elektroanlagen Verantwortliche (Anlagenverantwortlicher) vor Ort. Außerhalb dieser Zeit ist immer ein Schicht-Elektriker anwesend. In der Norm DIN VDE 0150-100 wird im Abschnitt 7.2.1 festgelegt, dass alle durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten vom Anlagenverantwortlichen genehmigt werden müssen. Aufgrund dieser Festlegung bin ich der Auffassung, dass außerhalb der Arbeitszeit in der „normalen Schicht“ die Anlagenverantwortung auf den Schichtelektriker übergehen müsste.
Gleich zu Anfang dieser Antwort möchte ich
dem Anfragenden ein Kompliment aussprechen.
Er kennt sich erfreulicherweise sehr gut
über die Bestimmungen der DIN VDE 0105-100
[1] aus und seine Interpretation ist richtig.
Wie er richtig zitiert, lautet der Abschnitt 7.2.1
dieser Bestimmung:
„Alle durchzuführenden Instandhaltungsarbeiten
müssen vom Anlagenverantwortlichen genehmigt
werden.“
Im Abschnitt 3.2.2.102 der Norm [1] heißt es
weiterhin:
"Anlagenverantwortlicher
Person, die beauftragt ist, während der Durchführung
von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung
für den Betrieb der elektrischen Anlage
bzw. der Anlagenteile zu tragen, die zur Arbeitsstelle
gehören.
ANMERKUNG. Er kann die möglichen Auswirkungen
der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich
befindlichen Anlagen bzw. Anlagenteile
und die Auswirkungen von diesen auf die
vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen. Erforderlichenfalls
können einige mit dieser Verantwortung
einhergehende Verpflichtungen auf
andere Personen übertragen werden.“
Der Anlagenverantwortliche übernimmt nicht
die Verantwortung des Unternehmers im
gesamten Bereich der elektrischen Anlagen. Er
ist als Verantwortlicher nur für die Anlagenteile
zuständig, die zur Arbeitsstelle gehören
und für die er schriftlich beauftragt ist.
Im hier vorliegenden Fall heißt dies also:
Außerhalb der normalen Arbeitszeit können die
Aufgaben des Anlagenverantwortlichen auf den
jeweiligen Schichtelektriker übertragen werden.
Der Betreffende muss natürlich dafür auch
qualifiziert sein.
Hinsichtlich der Qualifikation enthalten die Erläuterungen
zu [1] in dem Band 13 der VDE-Schriftenreihe
[2], u. a. folgende Aussagen:
„Für eine Anlage oder einen Anlagenteil kann zu
jedem Zeitpunkt nur eine Person als Anlagenverantwortlicher
zuständig sein. Der Anlagenverantwortliche
für eine bestimmte elektrische Anlage
hat sicherzustellen, dass bei der Durchführung
von Arbeiten an oder in der Nähe dieser Anlage
sowohl die besonderen Gefahren, die mit der
Anlage verbunden sind, berücksichtigt werden
als auch ein sicherer Betrieb der Anlage gewährleistet
wird.
Die Wahrnehmung dieser Anlagenverantwortung
erfordert in der Regel:
- Fachliche Kenntnisse und Erfahrungen
- Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften und Normen
- Kenntnisse über den Betriebszustand dieser elektrischen Anlage
- Fähigkeit, die Auswirkung vorgesehener Arbeiten
für den sicheren Betrieb
- dieser Anlage zu beurteilen
- Fähigkeit zum Erkennen der besonderen Gefahren, die beim Arbeiten an oder in der Nähe dieser elektrischen Anlage vorhanden sind
In vielen Fällen ist es nicht möglich, dass die
Anlagenverantwortung ohne Unterbrechung
einer einzigen Person übertragen wird. Beispielsweise
muss bei Arbeiten, die über den Schichtwechsel
hinausgehen, gewährleistet sein, dass
der Arbeitsverantwortliche zu jeder Zeit auf einen
zuständigen Ansprechpartner in Bezug auf den
Anlagenbetrieb zurückgreifen kann. Es muss
daher organisatorisch sichergestellt werden,
dass im Zusammenhang mit der Durchführung
von Arbeiten an oder in der Nähe einer elektrischen
Anlage auch die Anlagenverantwortung
eindeutig und für den Arbeitsverantwortlichen
erkennbar geregelt ist.
Anlagenverantwortlicher für die Arbeitsstelle
im Sinne der DIN VDE 0105-100 kann nur sein,
wer mit Arbeitsvorgängen innerhalb elektrischer
Anlagen zu tun hat und die örtlichen Gegebenheiten
kennt. Nur so kann er die Sachlage umfassend
und richtig beurteilen. Aus diesem Grund
muss der Anlagenverantwortliche mit Weisungsbefugnis
Elektrofachkraft sein. Die Weisungsbefugnis
bedeutet Wahrnehmung von Führungsaufgaben
und bezieht sich dabei auf erforderliche
Maßnahmen an und zur Vorbereitung der Arbeitsstelle,
z. B.
- Anweisung zu Schalthandlungen
- Änderungen des Betriebszustandes der elektrischen Anlage
- Festlegung von Sicherheitsmaßnahmen oder Arbeitsverfahren
- Weisungen an den Arbeitsverantwortlichen
- Festlegung und Überwachung von Arbeitsabläufen
- Koordinierung von mehreren Auftragnehmern
Es kann zweckmäßig sein, dass die Funktion des
Anlagenverantwortlichen und des Arbeitsverantwortlichen
von ein und derselben Person ausgeübt
wird. Diese Situation ergibt sich in der
Praxis in vielen Fällen automatisch.
Eine Delegation von Aufgaben des Anlagenverantwortlichen
an einen anderen Beauftragten ist
möglich. Dabei ist der Umfang der delegierten
Aufgaben klar zu benennen.“
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
Hoffmann, R. ; Bergmann, A. (Hrsg.): Betrieb von elektrischen Anlagen; Erläuterungen zu DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10; VDE-Schriftenreihe Normen verständlich; Band 13. 10. Auflage. Berlin: VDE-Verlag 2010.