Kabel und Leitungen im Dachraum eines Leichtbau-Gebäudes
In einem zu DDR-Zeiten üblichen Gebäude („Bungalowtyp“) in Leichtbauweise, ebenerdig mit Dachbinder und Well-Asbest Eindeckung, wurden üblicherweise die elektrischen Kabel und Leitungen unter der Dämmung aber im Dachraum über den Bindern verlegt. Weil der Dachraum aber sehr flach ist, lässt er sich in der Regel nicht begehen. Hierzu habe ich folgende Fragen:
- Kann ich die beschriebene Anlage ohne Bedenken erweitern, indem ich einfach neue Leitungen und Kabel über die Decke ziehe?
- Wie sieht es mit dem notwendigen Brandschutz aus – speziell was die Flucht- und Rettungswege angeht bzw. bei Gebäudeteile übergreifender Leitungsverlegung?
- Ist es sinnvoll, auf langen Fluren Rauchschutztüren einzubauen, wenn sich im Bereich darüber nur Luft bzw. freier Dachraum mit „wild“ verlegten Leitungen befindet?
Zu 1. Offenbar ist die hier beschriebene
Anlage schon mehrere Jahrzehnte alt. Schon
aus diesem Grund würde ich sie nicht „bedenkenlos“
erweitern, sondern bei der Erweiterung
prüfen. Messungen des Isolationswiderstandes
und der Schleifenimpedanz sind
mindestens notwendig. Darüber hinaus sollte
eine Sichtkontrolle erfolgen, soweit dies bei
der Verlegung im unzugänglichen Zwischenraum
möglich ist.
Gegen eine Verlegung weiterer Leitungen über
der Decke ist prinzipiell nichts einzuwenden,
wenn DIN VDE 0100-520 [1] eingehalten wird.
Für das genannte Vorhaben wären die Tabelle
52 G und die Referenzverlegeart 21 oder 25
zutreffend. Hiernach dürfen u. a. NYY oder NYM
verwendet werden. Wenn die Leitungen oder Kabel auf Wärmedämmung liegen, sollte sicherheitshalber
eine Belastungsminderung von etwa
0,5 vorgenommen werden, weil die Lage der
Leitungen wegen der Unzugänglichkeit nicht
einschätzbar ist.
Zu 2. Auch zum notwendigen Brandschutz
enthält [1] im Abschnitt 527 hilfreiche Hinweise.
Jedoch halte ich es für ausgeschlossen, die
darin erwähnten Festlegungen der Leitungsanlagenrichtlinie
[2] einhalten zu können. Dafür
fehlen aufgrund des Gebäudealters vermutlich
alle baulichen Voraussetzungen. Deswegen ist
zu empfehlen, die Brandschutzmaßnahmen in
diesem Einzelfall mit der Baubehörde abzustimmen.
Zu 3. Über den Einbau von Rauchschutztüren
wurde offenbar schon von einer Behörde oder
einem Brandschutzgutachter entschieden. Ein
wesentliches Kriterium für eine solche Entscheidung
ist in den meisten Fällen die Länge
des Rettungsweges. Bei mehr als 40 m ist der
Einbau von Rauchschutztüren durchaus sinnvoll,
auch wenn „darüber nur Luft oder freier Dachraum“
vorhanden ist. Zwar schaffen RD-Türen
keine Brandabschnitte aber wenigstens rauchfreie
Zonen. Denn mehr als 90 % der von einem
Brand betroffenen Personen werden Opfer einer
Rauchgasvergiftung, sofern sie nicht in rauchfreie
Abschnitte flüchten können.
DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.
Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR):2005-11