Skip to main content
Leseranfrage

Kabel und Leitungen im Dachraum eines Leichtbau-Gebäudes

Ausgabe 3/2012

In einem zu DDR-Zeiten üblichen Gebäude („Bungalowtyp“) in Leichtbauweise, ebenerdig mit Dachbinder und Well-Asbest Eindeckung, wurden üblicherweise die elektrischen Kabel und Leitungen unter der Dämmung aber im Dachraum über den Bindern verlegt. Weil der Dachraum aber sehr flach ist, lässt er sich in der Regel nicht begehen. Hierzu habe ich folgende Fragen:

  1. Kann ich die beschriebene Anlage ohne Bedenken erweitern, indem ich einfach neue Leitungen und Kabel über die Decke ziehe?
  2. Wie sieht es mit dem notwendigen Brandschutz aus – speziell was die Flucht- und Rettungswege angeht bzw. bei Gebäudeteile übergreifender Leitungsverlegung?
  3. Ist es sinnvoll, auf langen Fluren Rauchschutztüren einzubauen, wenn sich im Bereich darüber nur Luft bzw. freier Dachraum mit „wild“ verlegten Leitungen befindet?

Zu 1. Offenbar ist die hier beschriebene

Anlage schon mehrere Jahrzehnte alt. Schon

aus diesem Grund würde ich sie nicht „bedenkenlos“

erweitern, sondern bei der Erweiterung

prüfen. Messungen des Isolationswiderstandes

und der Schleifenimpedanz sind

mindestens notwendig. Darüber hinaus sollte

eine Sichtkontrolle erfolgen, soweit dies bei

der Verlegung im unzugänglichen Zwischenraum

möglich ist.

Gegen eine Verlegung weiterer Leitungen über

der Decke ist prinzipiell nichts einzuwenden,

wenn DIN VDE 0100-520 [1] eingehalten wird.

Für das genannte Vorhaben wären die Tabelle

52 G und die Referenzverlegeart 21 oder 25

zutreffend. Hiernach dürfen u. a. NYY oder NYM

verwendet werden. Wenn die Leitungen oder Kabel auf Wärmedämmung liegen, sollte sicherheitshalber

eine Belastungsminderung von etwa

0,5 vorgenommen werden, weil die Lage der

Leitungen wegen der Unzugänglichkeit nicht

einschätzbar ist.

Zu 2. Auch zum notwendigen Brandschutz

enthält [1] im Abschnitt 527 hilfreiche Hinweise.

Jedoch halte ich es für ausgeschlossen, die

darin erwähnten Festlegungen der Leitungsanlagenrichtlinie

[2] einhalten zu können. Dafür

fehlen aufgrund des Gebäudealters vermutlich

alle baulichen Voraussetzungen. Deswegen ist

zu empfehlen, die Brandschutzmaßnahmen in

diesem Einzelfall mit der Baubehörde abzustimmen.

Zu 3. Über den Einbau von Rauchschutztüren

wurde offenbar schon von einer Behörde oder

einem Brandschutzgutachter entschieden. Ein

wesentliches Kriterium für eine solche Entscheidung

ist in den meisten Fällen die Länge

des Rettungsweges. Bei mehr als 40 m ist der

Einbau von Rauchschutztüren durchaus sinnvoll,

auch wenn „darüber nur Luft oder freier Dachraum“

vorhanden ist. Zwar schaffen RD-Türen

keine Brandabschnitte aber wenigstens rauchfreie

Zonen. Denn mehr als 90 % der von einem

Brand betroffenen Personen werden Opfer einer

Rauchgasvergiftung, sofern sie nicht in rauchfreie

Abschnitte flüchten können.

Literatur:

DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520):2003-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel; Kapitel 52: Kabel- und Leitungsanlagen.

Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR):2005-11