Schutzmaßnahmen für Verteilungsstromkreise von TT-Systemen
In einem Gebäude werden ein Zählerschrank (ohne Verteilerfeld) und zwei Stockwerksverteiler installiert. Bei dem Netz handelt es sich um ein TT-System. Zählerschrank sowie Stockwerksverteiler sind in Schutzklasse II ausgeführt.
Der erwähnte Fachartikel in ep 09/2007 [1]
ist sehr zeitnah nach Veröffentlichung der
neuen Norm entstanden und enthielt bereits
einen ersten Hinweis darauf, dass für Verteilungsstromkreise
die Anwendung der Schutzmaßnamen
„Schutz durch doppelte oder verstärkte
Isolierung“ (bisher auch bezeichnet als
„Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln
der Schutzklasse II oder mit gleichwertiger Isolierung“
) nicht mehr (bis auf ganz wenige Ausnahmen)
anwendbar ist. Zu meinem Erstaunen
war die Resonanz hierzu bis heute doch recht
gering. Entweder haben alle Errichter das auch
so gesehen und auch so durchgeführt oder aber
es wurde nach der Prämisse vorgegangen: „Das
haben wir schon immer so (anders) gemacht, das
machen wir auch weiterhin so.“
Im zweiten angeführten Artikel – eine Leseranfrage
in ep 06/2011 [2] – konnte ich nur
noch kurz auf dieses Thema eingehen, weil es
damals nicht Gegenstand der eigentlichen
Anfrage war. Es macht deswegen sicherlich
Sinn, das Thema anhand dieser Anfrage neu
zu behandeln.
Fakt ist, wie auch vom Anfragenden angeführt,
dass sich bezüglich der alleinigen Anwendung
des „Schutzes durch doppelte oder verstärkte
Isolierung“ eine gravierende Änderung in DIN
VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 [3]
ergeben hat. Danach darf auch in Verteilerstromkreisen
(gilt für alle Systeme nach Art
der Erdverbindung, also auch für TN-Systeme
und nicht nur für TT-Systeme) sowie auch in
der allgemeinen elektrischen Anlagen diese
Schutzmaßnahme nicht mehr als alleinige
Schutzmaßnahme angewendet werden. Dies
schließt aber die Verwendung von Betriebsmitteln
der Schutzklasse II nicht aus. Nur noch
in „überwachten“ Anlagen darf der Schutz durch
doppelte oder verstärkte Isolierung zur
Anwendung kommen – aber auch nur mit Einschränkung
(z. B. dürfen Steckdosen nicht
vorhanden sein).
In einer Hausinstallation kann man aber kaum
von „überwachter Anlage“ sprechen, sodass
die Ausnahme nicht zutreffend ist. Seitens der
DKE wird seit längerer Zeit an einer entsprechenden
Verlautbarung – analog zu der Verlautbarung
des zuständigen Unterkomitees
221.2 vom 18. Mai 2011 zu DIN VDE 0100-740
(VDE 0100-740) [4] – bezüglich einer „Rückkehr“
zur alten Regelung (zumindest für diesen
Bereich der elektrischen Anlage) gearbeitet,
um hierfür eine mögliche Änderung herbeizuführen.
Da es eine solche Verlautbarung zurzeit
nicht gibt, gilt das, was in den gültigen Normen
festgelegt ist.
Für TT-Systeme gilt somit Folgendes: Um den
Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren)
durch automatische Abschaltung der Stromversorgung
auch in Verteilungsstromkreisen
zu gewährleisten, muss bereits im Zählerplatz
(hinter dem Zähler) eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
(RCD) errichtet werden. Für diese
Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) ist ein
Bemessungsdifferenzstrom nicht festgelegt.
Dieser ergibt sich allenfalls durch den in der
jeweiligen elektrischen Anlage erreichbaren
Erdungswiderstand für den Schutzleiter.
Eine solche Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
(RCD) sollte (eigentlich ein Muss) selektiv zu
den nachgeschalteten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen
(RCDs) mit einem maximalen
Bemessungsdifferenzstrom von je 30 mA ausgelegt,
die ja nun z. B. für die Errichtung neuer
Steckdosen bis 20 A vorgeschrieben sind.
Eine zeitverzögerte Fehlerstrom-Schutzeinrichtung
(RCD) kann diese Vorgabe erfüllen.
Beschriebene Anlagenausführung. Zählerschrank
sowie Stockwerksverteiler sind in
Schutzklasse II ausgeführt. Dies entspricht
den allgemeinen Vorgaben – insbesondere aus
den Technischen Anschlussbedingungen (TAB).
Schutzleiter in Verteilerzuleitungen. Gemäß
Abs. 411.3.1.1 von [3] muss für jeden Stromkreis
ein geerdeter Schutzleiter vorhanden sein
und nach Abs. 412.2.3.2 in [3] ist – wie auch
vom Anfragenden zitiert – für jeden Stromkreis,
der ein oder mehrere Betriebsmittel der Schutzklasse
II versorgt, in der gesamten Kabel-/
Leitungsanlage ein durchgehend leitender,
geerdeter Schutzleiter mitzuführen. Somit muss
auch in den Zuleitungen zu den Stockwerksverteilern
ein geerdeter Schutzleiter im Kabel/
in der Leitung mitgeführt werden. Dieser Schutzleiter
wird, vorzugsweise im Zählerschrank, auf
eine isoliert angeordnete Klemme geführt. Von
dieser Klemme wird dann die Verbindung zur
Haupterdungsschiene und damit zum Fundamenterder
hergestellt. In den Stockwerksverteilern
muss der in den Kabeln/Leitungen
mitgeführte Schutzleiter auf die, für die abgehenden
Stromkreise benötigte, isoliert angeordnete
Schutzleiterschiene bzw. an die
Schutzleiterklemmsteine geführt werden.
Fehlerschutz, Schutz durch automatische
Abschaltung der Stromversorgung. Wie eingangs
schon ausgeführt wurde, muss auch in Verteilungsstromkreisen
Schutz durch automatische
Abschaltung der Stromversorgung in TT-Systemen
bei 230 V/400 V innerhalb einer maximal zulässigen
Zeit von 1 s gewährleistet werden.
Dieser Schutz lässt sich ganz sicher nicht mit
einer Zählervorsicherung von 50 A (nach TAB
wären es sogar 63 A) erreichen – und ebenso
wenig mit Hilfe der nun oftmals geforderten
selektiven Überstromschutzeinrichtung (SHSchalter).
Demzufolge ist die Errichtung einer
selektiven Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD)
die einzig mögliche und wirksame Variante, um
die geforderte Abschaltung sicherzustellen. Die
Erleichterungen nach Abs. 412.1.3 von [3]
können hier nicht zur Anwendung kommen.
Hörmann, W.: Neue Norm zum Schutz gegen elektrischen Schlag Erläuterungen zu DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06. Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 9; S. 780790.
Hörmann, W.: Widersprüchliche Anforderungen in Normen. Leseranfragen. Elektropraktiker, Berlin 65 (2011) 6; S. 462.
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DKE-Verlautbarung vom 18. Mai 2011 zu DIN VDE 0100-740 (VDE 0100-740):2007-10 Vorübergehend errichtete elektrische Anlagen für Aufbauten, Vergnügungseinrichtungen und Buden auf Kirmesplätzen, Vergnügungsparks und für Zirkusse.