Prüfen von PCs und ähnlichen elektrischen Geräten
Inzwischen sind PCs zu einer Massenware
geworden und werden sehr oft auch so
behandelt. Ihre Unterbringung, die sich daraus
ergebenden Beanspruchungen und vielfach
auch ihr Zustand sind gelinde gesagt „unbefriedigend“.
Klappen oder Abdeckungen sind
locker oder fehlen; außerdem sind Beulen,
Kaffeetassenspuren und ähnliche Mängel zu
finden, Belüftungsöffnungen wurden zugestellt
usw. Offensichtlich sind die Anwender nicht
ausreichend informiert und sicherlich auch
nicht zielgerichtet unterwiesen worden. Mit
diesem Zustand werde ich als Prüfer konfrontiert
und habe diesbezüglich zwei Fragen:Gehört es auch zum Prüfumfang nach DIN
VDE 0701-0702, diese Mängel und die offensichtlich
mangelhafte Behandlung der PCs
sowie anderer elektrischer Geräte zu beanstanden?
Welchen Stellenwert hat das Argument, derart
„misshandelte“ elektrische Geräte seien
offensichtlich noch sicher genug, weil bisher
keine aus derartigen „Schönheitsfehlern“
entstandenen Unfälle o. Ä. bekannt wurden?
Es ist eigentlich selbstverständlich, muss
aber hier als Grundlage der Antwort nochmals
deutlich gesagt werden:
- Eine Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0701-0702 [1] hat durch eine dafür befähigte Elektrofachkraft zu erfolgen und
- mit einer Wiederholungsprüfung nach dieser Norm ist das Noch-Vorhandensein der im Neu-/Originalzustand gewährleisteten elektrischen Sicherheit für den Anwender nachzuweisen.
Wie das im Einzelnen erfolgen soll, welche
Prüfgänge dafür als ausreichend angesehen
werden, wird in [1] durch folgende Festlegungen
klipp und klar beschrieben (Zitat):
„ …äußerlich erkennbare Mängel … die Eignung
für den Einsatzort (sind) festzustellen.“
und
„Ein Gerät, dessen Mängel ... zu einer Gefährdung
führen können, ist der Benutzung zu entziehen...“.
Der Prüfer hat somit einen Handlungsspielraum.
Er darf – und muss auch – entscheiden,
ob ein von ihm entdeckter Mangel, d. h. eine
Abweichung vom Originalzustand,
- unwesentlich ist, d. h. die Sicherheit für den Anwender nicht beeinträchtigt, sodass das Gerät freigegeben werden darf
- oder einen Mangel darstellt, der unter den Betriebsbedingungen des betreffenden Geräts zu einer Gefährdung führen kann, sodass das Gerät zu beanstanden ist.
Dabei muss er beachten:
- Die Bestätigung eines Hersteller oder einer Prüfstelle hinsichtlich der ausreichenden Sicherheit (CE-Kennzeichnung, GS-Zeichen) gilt für das Originalgerät und nur dann, wenn keine Änderung vorgenommen wurde.
- Wenn von Prüfer entschieden wird, dass durch einen von ihm ermittelten Mangel, z. B. eine fehlende Klappe, keine Gefährdung entsteht, dann hat er diese Entscheidung und eventuelle, dann doch eintretende negative Auswirkungen zu verantworten. So, wie es auch bei allen anderen Prüfergebnissen selbstverständlich ist.
Es gibt nun leider keine Liste, und kann auch
keine geben, in der die unwesentlichen
und die wesentlichen Mängel klassifiziert
und offiziell aufgeführt werden.
- Eine Beule im Gehäuse kann ein Schönheitsfehler sein, sie kann aber auch zu mechanischen Spannungen an den auf dem Körper montierten elektrischen Bauteilen oder zu verminderten Luftstrecken führen.
- Eine fehlende Abdeckung/Klappe bietet einen Zugang für alle möglichen mechanischen und biologischen Teilchen, die dann mit Hilfe der sonst ungefährlichen Kleinspannungen ein Feuerwerk veranstalten können.
Prüfumfang nach DIN VDE 0701-0702 [1].
Die Antwort kann somit nur lauten:
- Jeder PC und ebenso jedes andere Gerät, an dem ein Mangel erkannt wurde, ist instand zu setzen.
- Wenn der verantwortliche Prüfer aufgrund seiner Kenntnisse über das Gerät und dessen Anwendungsbedingungen keine Instand setzung (Beseitigung des Mangels) fordert und den Prüfl ing freigibt, so muss er überzeugend nachweisen können, dass durch den verbleibenden Mangel „höchstwahrscheinlich“ keine Gefährdung entsteht. Anzugeben ist im Prüfprotokoll jedoch, warum die Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0701-0702 [1] trotzdem bestanden wurde.
Es gibt kein „Wenn und Aber“ und keine Hintertür,
durch die der verantwortliche Prüfer
entschlüpfen kann. Und noch ein Argument,
das
- gegen eine freundliche Toleranz gegenüber dem Betreiber und
- für das Beheben selbst ungefährlicher Mängel spricht:
Mit dem Verzicht auf eine Instandsetzung,
d. h. auf das Beseitigen eines offensichtlichen
Mangels, wird der bisherige falsche Umgang
des Betreibers mit dem Gerät akzeptiert. Dem
Betreiber wird damit vom Prüfer signalisiert,
dass er seine elektrischen Geräte auch
weiterhin unsachgemäß behandeln darf.
Es ist natürlich auch Aufgabe des Prüfers,
dem Betreiber des von ihm geprüften Geräts
mitzuteilen, dass er durch einen weiterhin
falschen Umgang mit dem Gerät die Sicherheit
der Anwender gefährdet.
Schönheitsfehler. Eine allgemeingültige Erfahrungstatsache wie: „Es ist ja bisher nichts
passiert, also wird wohl auch künftig nichts
geschehen“, kann es nicht geben.
Eine Entscheidung wie „Das Gerät ist trotz
des Mangels noch sicher genug“, könnte –
wenn überhaupt – nur im Einzelfall getroffen
werden, wenn der verantwortliche Prüfer den
Prüfl ing ausreichend kennt oder dessen Einsatzbedingungen
dementsprechend vorgibt.
Im Übrigen: Gleiches Recht für alle. Jede EFK
wird mit dem Kopf schütteln, wenn ein Kunde
eine von ihr vorgeschlagene Prüfung als unnötig
ablehnt, weil „… alle Geräte doch bisher
zufriedenstellend funktionieren.“
DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.