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Leseranfrage

Prüfen von PCs und ähnlichen elektrischen Geräten

Ausgabe 9/2012

Inzwischen sind PCs zu einer Massenware geworden und werden sehr oft auch so behandelt. Ihre Unterbringung, die sich daraus ergebenden Beanspruchungen und vielfach auch ihr Zustand sind gelinde gesagt „unbefriedigend“. Klappen oder Abdeckungen sind locker oder fehlen; außerdem sind Beulen, Kaffeetassenspuren und ähnliche Mängel zu finden, Belüftungsöffnungen wurden zugestellt usw. Offensichtlich sind die Anwender nicht ausreichend informiert und sicherlich auch nicht zielgerichtet unterwiesen worden. Mit diesem Zustand werde ich als Prüfer konfrontiert und habe diesbezüglich zwei Fragen:Gehört es auch zum Prüfumfang nach DIN VDE 0701-0702, diese Mängel und die offensichtlich mangelhafte Behandlung der PCs sowie anderer elektrischer Geräte zu beanstanden?

Welchen Stellenwert hat das Argument, derart „misshandelte“ elektrische Geräte seien offensichtlich noch sicher genug, weil bisher keine aus derartigen „Schönheitsfehlern“ entstandenen Unfälle o. Ä. bekannt wurden?

Es ist eigentlich selbstverständlich, muss

aber hier als Grundlage der Antwort nochmals

deutlich gesagt werden:

  • Eine Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0701-0702 [1] hat durch eine dafür befähigte Elektrofachkraft zu erfolgen und
  • mit einer Wiederholungsprüfung nach dieser Norm ist das Noch-Vorhandensein der im Neu-/Originalzustand gewährleisteten elektrischen Sicherheit für den Anwender nachzuweisen.

Wie das im Einzelnen erfolgen soll, welche

Prüfgänge dafür als ausreichend angesehen

werden, wird in [1] durch folgende Festlegungen

klipp und klar beschrieben (Zitat):
„ …äußerlich erkennbare Mängel … die Eignung

für den Einsatzort (sind) festzustellen.“
und
„Ein Gerät, dessen Mängel ... zu einer Gefährdung

führen können, ist der Benutzung zu entziehen...“.
Der Prüfer hat somit einen Handlungsspielraum.

Er darf – und muss auch – entscheiden,

ob ein von ihm entdeckter Mangel, d. h. eine

Abweichung vom Originalzustand,

  • unwesentlich ist, d. h. die Sicherheit für den Anwender nicht beeinträchtigt, sodass das Gerät freigegeben werden darf
  • oder einen Mangel darstellt, der unter den Betriebsbedingungen des betreffenden Geräts zu einer Gefährdung führen kann, sodass das Gerät zu beanstanden ist.

Dabei muss er beachten:

  1. Die Bestätigung eines Hersteller oder einer Prüfstelle hinsichtlich der ausreichenden Sicherheit (CE-Kennzeichnung, GS-Zeichen) gilt für das Originalgerät und nur dann, wenn keine Änderung vorgenommen wurde.
  2. Wenn von Prüfer entschieden wird, dass durch einen von ihm ermittelten Mangel, z. B. eine fehlende Klappe, keine Gefährdung entsteht, dann hat er diese Entscheidung und eventuelle, dann doch eintretende negative Auswirkungen zu verantworten. So, wie es auch bei allen anderen Prüfergebnissen selbstverständlich ist.

Es gibt nun leider keine Liste, und kann auch

keine geben, in der die unwesentlichen

und die wesentlichen Mängel klassifiziert

und offiziell aufgeführt werden.

  • Eine Beule im Gehäuse kann ein Schönheitsfehler sein, sie kann aber auch zu mechanischen Spannungen an den auf dem Körper montierten elektrischen Bauteilen oder zu verminderten Luftstrecken führen.
  • Eine fehlende Abdeckung/Klappe bietet einen Zugang für alle möglichen mechanischen und biologischen Teilchen, die dann mit Hilfe der sonst ungefährlichen Kleinspannungen ein Feuerwerk veranstalten können.

Prüfumfang nach DIN VDE 0701-0702 [1].

Die Antwort kann somit nur lauten:

  • Jeder PC und ebenso jedes andere Gerät, an dem ein Mangel erkannt wurde, ist instand zu setzen.
  • Wenn der verantwortliche Prüfer aufgrund seiner Kenntnisse über das Gerät und dessen Anwendungsbedingungen keine Instand setzung (Beseitigung des Mangels) fordert und den Prüfl ing freigibt, so muss er überzeugend nachweisen können, dass durch den verbleibenden Mangel „höchstwahrscheinlich“ keine Gefährdung entsteht. Anzugeben ist im Prüfprotokoll jedoch, warum die Wiederholungsprüfung nach DIN VDE 0701-0702 [1] trotzdem bestanden wurde.

Es gibt kein „Wenn und Aber“ und keine Hintertür,

durch die der verantwortliche Prüfer

entschlüpfen kann. Und noch ein Argument,

das

  • gegen eine freundliche Toleranz gegenüber dem Betreiber und
  • für das Beheben selbst ungefährlicher Mängel spricht:

Mit dem Verzicht auf eine Instandsetzung,

d. h. auf das Beseitigen eines offensichtlichen

Mangels, wird der bisherige falsche Umgang

des Betreibers mit dem Gerät akzeptiert. Dem

Betreiber wird damit vom Prüfer signalisiert,

dass er seine elektrischen Geräte auch

weiterhin unsachgemäß behandeln darf.
Es ist natürlich auch Aufgabe des Prüfers,

dem Betreiber des von ihm geprüften Geräts

mitzuteilen, dass er durch einen weiterhin

falschen Umgang mit dem Gerät die Sicherheit

der Anwender gefährdet.
Schönheitsfehler. Eine allgemeingültige Erfahrungstatsache wie: „Es ist ja bisher nichts

passiert, also wird wohl auch künftig nichts

geschehen“, kann es nicht geben.
Eine Entscheidung wie „Das Gerät ist trotz

des Mangels noch sicher genug“, könnte –

wenn überhaupt – nur im Einzelfall getroffen

werden, wenn der verantwortliche Prüfer den

Prüfl ing ausreichend kennt oder dessen Einsatzbedingungen

dementsprechend vorgibt.

Im Übrigen: Gleiches Recht für alle. Jede EFK

wird mit dem Kopf schütteln, wenn ein Kunde

eine von ihr vorgeschlagene Prüfung als unnötig

ablehnt, weil „… alle Geräte doch bisher

zufriedenstellend funktionieren.“

Literatur:

DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte – Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte – Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit.