Zulässiger Spannungsfall bei Eigenerzeugung
Für die Berechnung z. B. des maximal
zulässigen Spannungsfalls von 4 % und
der entsprechenden Auslegung von Anlagen
am öffentlichen Netz ist ja als Übergabepunkt
für Berechnungen der Hausanschlusskasten
(HAK) des jeweiligen EVUs ausschlaggebend.
Entsprechende Netzinnen- und Schleifenwiderstände
sind natürlich zu berücksichtigen umdie geforderten Abschaltzeiten von Sicherheitseinrichtungen
zu gewährleisten.
Wie verhält es sich nun bei Eigenerzeugeranlagen
mit eigenem Transformator am Mittelspannungsnetz
mit entsprechenden Zähleinrichtungen
vom EVU für den Eigenverbrauch
und einer Einspeisung der Eigenerzeugeranlage,
wenn Anlagenbetreiber ihren privaten
Eigenbedarf für ein Wohnhaus ebenfalls über
diesen Transformator mit einer Zuleitung in
das Wohnhaus abdecken möchten?
Ist als Übergabepunkt für die Berechnungen
zum Spannungsfall in der Versorgungsanlage
des Wohnhauses über einen Zählerplatz im
Haus mit einem entsprechenden privaten
Zwischenzähler der Abgang an der NH-Verteilung
am Transformator oder das Ende der Zuleitung
vom Trafo zu einem im Wohnhaus errichteten
„privaten“ HAK vom Unter nehmer
der Eigenerzeugeranlage anzusehen?
Handelt es sich noch um eine Anlage am
öffentlichen Netz, wenn das Wohnhaus über
den Transformator des Unternehmens der
Eigenerzeugeranlage versorgt wird, sodass
z. B. die TAB des EVU gegebenenfalls gar
nicht mehr zur Anwendung kommen?
Da die Eigenerzeugeranlage, die als eigenständiges
Unternehmen betrieben wird, eine
hundertprozentige Versorgung nicht sicherstellt,
kann es durchaus auch zum Bezug aus
dem Mittelspannungsnetz über den Trafo für
das Wohnhaus kommen, was dann natürlich
über die Zähleinrichtung des EVU erfasst
wird.
Der Kunde bezieht in diesem Fall seinen
über den Zwischenzähler im Zählerplatz des
Wohnhauses gezählten privaten Bedarf über
sein Unternehmen, das dann wiederum den
erfassten Eigenbedarf (dann für die Eigenerzeugeranlage
und das Wohnhaus) über die
Zähleinrichtung am Trafo mit dem EVU abrechnet.