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Leseranfrage

Leitungsverlegung bei Empfangsverteil- und TK-Anlagen

Ausgabe 12/2012

Ich bin der Meinung, dass für Telefon-, Antennen,- und Catleitungen gemäß DIN 18015-1 [1] eine Verlegung im Leerrohr zwingend vorgeschrieben ist. Als im Raum Berlin tätige Elektrofachkraft bin ich auch des Öfteren als Störungsdienst unterwegs und muss feststellen, dass so gut wie nie Leerrohre verwendet werden (auch nicht bei Neuinstallationen). Ausnahmen hiervon sind höchstens die Telefonzuleitung zu Etagenwohnungen bis zur ersten Klemmstelle.

Ist es zwingend vorgeschrieben, die eingangs genannten Leitungen in einem Leerrohr zu führen oder liegt dies im Ermessen der ausführenden Elektrofachkraft?

Wie in der Anfrage richtig angemerkt wird,

fordert DIN 18015-1 [1] in den Abschnitten

6.1.1 für Telekommunikationsanlagen und in

7.4 für Empfangs- und Verteilanlagen eine

auswechselbare Verlegung der Kabel und

Leitungen. Sie sind dazu in Leerrohren oder

Kanälen zu führen, wenn sie nicht auf der

Wand verlegt werden, z. B. in Kellerräumen.

Sollte ein Vorsehen von Rohrnetzen innerhalb

der Wohnungen aus konstruktiven Gründen

nicht möglich oder im betreffenden Gebäude

nur maximal zwei Wohnungen vorhanden sein,

dann darf ausnahmsweise eine Verlegung der

Kabel und Leitungen im oder auch unter Putz

erfolgen.
Leerrohre für Telekommunikationsanlagen.
Bei einem unterirdischen Anschluss muss

mindestens ein Rohr mit einem Innendurchmesser

von 32 mm vom Keller- bzw. Erdgeschoss

bis zum letzten zu versorgenden Geschoss

verlegt werden. In jedem Geschoss

sind Verteiler- oder Durchzugskästen vorzusehen.

Die Führung der Rohre zwischen den

Geschossen muss in allgemein zugänglichen

Räumen erfolgen.

Bei einer Sternverteilung dürfen in Gebäuden

mit bis zu acht Wohnungen ausnahmsweise

durchgehende Rohre verlegt werden, wenn die

folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • maximale Länge: 15 m, 
  • Anzahl der Bögen: maximal 2
  • Innendurchmesser der Leerrohre: mindestens 25 mm.

Damit für die Anschlusseinrichtungen ein ausreichend

großer Anschlussraum für die Montage

und Einhaltung der Biegeradien zur Verfügung

steht, sind Geräte-Verbindungsdosen

mit 60 mm Tiefe oder Großraumdosen einzusetzen.
Leerrohre für Empfangsverteilanlagen. Zur

Ausschöpfung aller Empfangsmöglichkeiten

sind zwischen dem Keller- bzw. Erdgeschoss

und dem Dachgeschoss mindestens zwei

Leerrohre mit einem Innendurchmesser von

je 32 mm vorzusehen. Weiter werden für die

Wohnungszuführung Rohre mit einem Innendurchmesser

von 25 mm als ausreichend

angesehen.
Für das als Stern- oder Etagensternnetz auszuführende

Leerrohrsystem, das von dem

Wohnungsübergabepunkt (WÜP) zu den Teilnehmer-

Anschlusseinrichtungen zu verlegen

ist, werden in den Normen keine Mindestdurchmesser

genannt. Das Dibkom-Kabelnetz-

Handbuch empfi ehlt dafür einen Innendurchmesser

von mindestens 16 mm. Für durchgehend

verlegte Rohre gelten hinsichtlich

maximaler Länge, Anzahl der Bögen und Innendurchmesser

die gleichen Bedingungen wie

für Telekommunikationsanlagen.
Anwendung der Normenreihe DIN 18015. Wie

alle Regeln und Regelwerke privater Verbände

und Organisationen gelten die Normen der

Reihe DIN 18015 zwar als allgemein anerkannte

Regeln der Technik, jedoch haben sie

als Planungsnormen nur einen empfehlenden

Charakter. Somit müssen sie nicht zwingend

angewendet werden und sind im Gegensatz

zu den VDE-Bestimmungen, die als Sicherheitsnormen

gelten und deren Anwendung

beispielsweise im § 49 des Energiewirtschaftgesetzes

gefordert ist, zunächst nicht rechtsverbindlich.
Die Normen der Reihe DIN 18015 werden, wie

andere allgemeine Normen, erst dann rechtsverbindlich,

wenn ihre Anwendung vertraglich

vereinbart wurde oder beispielsweise in Gesetzen

und Verordnungen gefordert ist. Ausnahmen

gelten für einzelne Festlegungen aus

DIN 18015-1 [1], die aufgrund der Technischen

Anschlussbedingungen (TAB) beachtet werden

müssen, z. B. bei der Dimensionierung der

Hauptstromversorgung.
Daraus folgt, dass die Anforderungen an die

Verlegung von Kabeln und Leitungen für Telekommunikations-

und Empfangsverteilanlagen

sowie für ähnliche Anlagen, wie z. B.

Multimediaanwendungen, Netzwerke oder

anwendungsneutrale Kommunikations-Verkabelungen,

aus [1] nicht zwingend anzuwenden

sind.
Rechtsverbindlich sind sie nur dann für die

Errichtung der elektrischen Anlagen, wenn die

Anwendung der Normenreihe DIN 18015 odervon Teilen davon vertraglich vereinbart wurde.

Häufig ist dieses bei Leistungsverzeichnissen

der Fall, bei denen im Vorwort auf bei der Errichtung

der Anlagen einzuhaltende Normen

detailliert hingewiesen wird oder in denen beispielsweise

folgende Formulierung gewählt wird:

„Bei der Errichtung der elektrischen Anlagen

und Betriebsmittel sind der Stand der Technik

zu beachten und alle zutreffenden Vorschriften,

Normen und Regelwerke in ihrer aktuellen Ausgabe

anzuwenden.“
Es ist zu empfehlen, Auftraggeber in jedem

Fall auf derartige Abweichungen von den

Normen hinzuweisen und sie über die möglichen

Nachteile und Konsequenzen zu unterrichten

– unabhängig davon, ob die Anwendung

einer Norm explizit vereinbart wurde

oder nicht. Ansonsten können sich aus den

Abweichungen eine Verpflichtung zur Nachbesserung

oder ein Anspruch auf Schadenersatz

ergeben.

Literatur:

DIN 18015-1:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohnungen – Planungsgrundlagen.