Leitungsverlegung bei Empfangsverteil- und TK-Anlagen
Ich bin der Meinung, dass für Telefon-,
Antennen,- und Catleitungen gemäß DIN
18015-1 [1] eine Verlegung im Leerrohr zwingend
vorgeschrieben ist. Als im Raum Berlin
tätige Elektrofachkraft bin ich auch des Öfteren
als Störungsdienst unterwegs und muss
feststellen, dass so gut wie nie Leerrohre
verwendet werden (auch nicht bei Neuinstallationen).
Ausnahmen hiervon sind höchstens
die Telefonzuleitung zu Etagenwohnungen
bis zur ersten Klemmstelle.
Ist es zwingend vorgeschrieben, die eingangs
genannten Leitungen in einem Leerrohr zu
führen oder liegt dies im Ermessen der ausführenden
Elektrofachkraft?
Wie in der Anfrage richtig angemerkt wird,
fordert DIN 18015-1 [1] in den Abschnitten
6.1.1 für Telekommunikationsanlagen und in
7.4 für Empfangs- und Verteilanlagen eine
auswechselbare Verlegung der Kabel und
Leitungen. Sie sind dazu in Leerrohren oder
Kanälen zu führen, wenn sie nicht auf der
Wand verlegt werden, z. B. in Kellerräumen.
Sollte ein Vorsehen von Rohrnetzen innerhalb
der Wohnungen aus konstruktiven Gründen
nicht möglich oder im betreffenden Gebäude
nur maximal zwei Wohnungen vorhanden sein,
dann darf ausnahmsweise eine Verlegung der
Kabel und Leitungen im oder auch unter Putz
erfolgen.
Leerrohre für Telekommunikationsanlagen.
Bei einem unterirdischen Anschluss muss
mindestens ein Rohr mit einem Innendurchmesser
von 32 mm vom Keller- bzw. Erdgeschoss
bis zum letzten zu versorgenden Geschoss
verlegt werden. In jedem Geschoss
sind Verteiler- oder Durchzugskästen vorzusehen.
Die Führung der Rohre zwischen den
Geschossen muss in allgemein zugänglichen
Räumen erfolgen.
Bei einer Sternverteilung dürfen in Gebäuden
mit bis zu acht Wohnungen ausnahmsweise
durchgehende Rohre verlegt werden, wenn die
folgenden Bedingungen erfüllt sind:
- maximale Länge: 15 m,
- Anzahl der Bögen: maximal 2
- Innendurchmesser der Leerrohre: mindestens 25 mm.
Damit für die Anschlusseinrichtungen ein ausreichend
großer Anschlussraum für die Montage
und Einhaltung der Biegeradien zur Verfügung
steht, sind Geräte-Verbindungsdosen
mit 60 mm Tiefe oder Großraumdosen einzusetzen.
Leerrohre für Empfangsverteilanlagen. Zur
Ausschöpfung aller Empfangsmöglichkeiten
sind zwischen dem Keller- bzw. Erdgeschoss
und dem Dachgeschoss mindestens zwei
Leerrohre mit einem Innendurchmesser von
je 32 mm vorzusehen. Weiter werden für die
Wohnungszuführung Rohre mit einem Innendurchmesser
von 25 mm als ausreichend
angesehen.
Für das als Stern- oder Etagensternnetz auszuführende
Leerrohrsystem, das von dem
Wohnungsübergabepunkt (WÜP) zu den Teilnehmer-
Anschlusseinrichtungen zu verlegen
ist, werden in den Normen keine Mindestdurchmesser
genannt. Das Dibkom-Kabelnetz-
Handbuch empfi ehlt dafür einen Innendurchmesser
von mindestens 16 mm. Für durchgehend
verlegte Rohre gelten hinsichtlich
maximaler Länge, Anzahl der Bögen und Innendurchmesser
die gleichen Bedingungen wie
für Telekommunikationsanlagen.
Anwendung der Normenreihe DIN 18015. Wie
alle Regeln und Regelwerke privater Verbände
und Organisationen gelten die Normen der
Reihe DIN 18015 zwar als allgemein anerkannte
Regeln der Technik, jedoch haben sie
als Planungsnormen nur einen empfehlenden
Charakter. Somit müssen sie nicht zwingend
angewendet werden und sind im Gegensatz
zu den VDE-Bestimmungen, die als Sicherheitsnormen
gelten und deren Anwendung
beispielsweise im § 49 des Energiewirtschaftgesetzes
gefordert ist, zunächst nicht rechtsverbindlich.
Die Normen der Reihe DIN 18015 werden, wie
andere allgemeine Normen, erst dann rechtsverbindlich,
wenn ihre Anwendung vertraglich
vereinbart wurde oder beispielsweise in Gesetzen
und Verordnungen gefordert ist. Ausnahmen
gelten für einzelne Festlegungen aus
DIN 18015-1 [1], die aufgrund der Technischen
Anschlussbedingungen (TAB) beachtet werden
müssen, z. B. bei der Dimensionierung der
Hauptstromversorgung.
Daraus folgt, dass die Anforderungen an die
Verlegung von Kabeln und Leitungen für Telekommunikations-
und Empfangsverteilanlagen
sowie für ähnliche Anlagen, wie z. B.
Multimediaanwendungen, Netzwerke oder
anwendungsneutrale Kommunikations-Verkabelungen,
aus [1] nicht zwingend anzuwenden
sind.
Rechtsverbindlich sind sie nur dann für die
Errichtung der elektrischen Anlagen, wenn die
Anwendung der Normenreihe DIN 18015 odervon Teilen davon vertraglich vereinbart wurde.
Häufig ist dieses bei Leistungsverzeichnissen
der Fall, bei denen im Vorwort auf bei der Errichtung
der Anlagen einzuhaltende Normen
detailliert hingewiesen wird oder in denen beispielsweise
folgende Formulierung gewählt wird:
„Bei der Errichtung der elektrischen Anlagen
und Betriebsmittel sind der Stand der Technik
zu beachten und alle zutreffenden Vorschriften,
Normen und Regelwerke in ihrer aktuellen Ausgabe
anzuwenden.“
Es ist zu empfehlen, Auftraggeber in jedem
Fall auf derartige Abweichungen von den
Normen hinzuweisen und sie über die möglichen
Nachteile und Konsequenzen zu unterrichten
– unabhängig davon, ob die Anwendung
einer Norm explizit vereinbart wurde
oder nicht. Ansonsten können sich aus den
Abweichungen eine Verpflichtung zur Nachbesserung
oder ein Anspruch auf Schadenersatz
ergeben.
DIN 18015-1:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohnungen Planungsgrundlagen.