Gesundheitliche Eignung für gefahrengeneigte Tätigkeiten
Die Stromversorgung unseres Betriebs durch das zuständige EVU erfolgt über
eine 20-kV-Stichleitung und die von uns benötigten 400 V liefern zwei Transformatoren. Bei einem Spannungsausfall kommen vier Generatoren als Ersatzstromerzeuger zum Einsatz. Ein Netzausfall wird kurzzeitig über eine USV-Anlage gepuffert. Zusätzlich betreiben wir noch zwei Kompensationsanlagen
und mehrere raumlufttechnische Anlagen. Außerdem müssen von der Elektrowerkstatt auch noch eine ELA/Brandmeldeanlage sowie mehrere andere technische Anlagen betreut werden. Wir arbeiten regelmäßig im 24-Stunden-Schichtbetrieb. Nachts können wir ruhen, müssen aber bei Störungen Fehler beheben oder die Anlagen so schalten, dass der normale Betrieb weiterlaufen kann. Nach Dienstschluss ist der Meister der einzige technische Mitarbeiter im Gebäude. Ich bin verantwortliche Elektrofachkraft in unserer Anlage. Vor ca. einem Jahr bemerkte ich bei einem Mitarbeiter, der auch im Schichtbetrieb arbeitet, ein immer stärker werdendes Zittern seiner Hand. Bei mehrfachem Ansprechen
auf diese Situation wich er immer aus und sagte, dass es schon wieder besser
ginge. Sein Zustand wurde aber nicht besser, sondern das Zittern verstärkte sich. Aufgrund des starken Zitterns wurde dem Mitarbeiter verboten, nachts zu arbeiten und er wurde vorübergehend in den Tagesdienst versetzt. Einige Wochen später wurde „Parkinson“ bei ihm diagnostiziert. Wegen seines starken Zitterns und seiner Unbeholfenheit habe ich ihm das Arbeiten unter Spannung, an der Netzersatzanlage und an der 20-kVAnlage untersagt. Nach der inzwischen erfolgten Einstellung mit Medikamenten hat er jetzt das Zittern bedingt im Griff, jedoch wirkt er bei Arbeiten und Schalten unter Beaufsichtigung
an der Netzersatzanlage und an der 20-kV-Anlage noch immer unbeholfen.
Dieser Mitarbeiter behauptet, dass er nur wegen der Beobachtung einen unbeholfenen Eindruck erweckt – allein würde er hingegen allen Anforderungen gerecht werden. Nun möchte er wieder im Schichtbetrieb arbeiten. Ich habe diesbezüglich aber Bedenken, besonders bei Einzelarbeit und bei Nacht.
Gibt es eine Untersuchung dazu, wie eine gesundheitliche Eignung für das Arbeiten unter Spannung sowie für Schalten und Messen an der 20-kV-Anlage beurteilt werden soll?
Wie soll ich mich in dieser Situation als Verantwortliche Elektrofachkraft verhalten?
Zunächst kann festgestellt werden, dass Arbeiten an elektrischen Anlagen generell
als gefahrengeneigte Tätigkeiten zu beurteilen sind. Die verantwortliche Elektrofachkraft (VEFK) kann daher zunächst nicht anders, als vorstehend beschrieben, entscheiden.
Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes [1], wo es heißt:
„Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
- die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
- physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
- die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatzvon Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
- die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken
- unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.“
Ergänzend hierzu enthalten auch die §§ 3 (Gefährdungsbeurteilung) und 10 (Prüfung von Arbeitsmitteln) Hinweise auf die notwendigen Voraussetzungen für Personen, die Prüfungen von Arbeitsmitteln durchführen müssen.
In § 7 des Arbeitsschutzgesetzes, heißt es:
„Übertragung von Aufgaben
Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgaben erfüllung
zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“
Ebenso findet sich in § 7 der BGV A1 [2]
(Grundsätze der Prävention) die folgende Festlegung:
„Befähigung für Tätigkeiten
(1) Bei der Übertragung von Aufgaben auf Versicherte hat der Unternehmer je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Versicherten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.
(2) Der Unternehmer darf Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen.“
Auf die zahlreichen ergänzenden Kommentare und Ausführungsbestimmungen, z.B. in Form von Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), in denen die „Befähigte Person“ für spezielle Tätigkeiten beschrieben wird, kann an dieser Stelle verzichtet werden. Hier soll lediglich noch aus BGR A3 [3] (Arbeiten unter
Spannung) ein Auszug aus dem Abschnitt 3.2 zitiert werden:
„Voraussetzungen für die Ausbildung zumArbeiten unter Spannung sind
- grundsätzliche Qualifikation zur Elektrofachkraft,
- Mindestalter 18 Jahre,
- gesundheitliche Eignung; diese kann z. B.durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem BerufsgenossenschaftlichenGrundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 ‚Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten‘ nachgewiesen werden,
- Erste-Hilfe-Ausbildung (einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung [HLW]).
- Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass die Person die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungslosen Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen technisch vertraut ist. Auf eine Empfehlung für die Mindestberufserfahrung in Jahren wird deshalb bewusst verzichtet.“
Die zuvor erwähnten Regelungen erlauben dem Grundsatz nach somit keine Arbeiten an elektrischen Anlagen der in der Anfrage beschriebenen Art durch Mitarbeiter mit den vorstehenden Erkrankungen. Jedoch kann diese Grundsatzregelung nicht alle in der Praxis vorkommenden Anlagearten sowie Krankheitsbilder berücksichtigen. Die Fragestellung kann deshalb nicht allein aus technischer Sicht beurteilt werden, vielmehr ist hier in jedem Fall auch eine medizinische Stellungnahme erforderlich, die zusammengefasst mit der Entscheidung der verantwortlichen Elektrofachkraft zur Beurteilung der
Situation und zur endgültiger Entscheidung führen kann. Es wird somit empfohlen, den Betriebsarzt einzuschalten, der die Frage aus medizinischer Sicht und unter Berücksichtigung der örtlichen Situation beurteilen wird. Ebenso sollte der Betriebsrat in der Frage gehört werden, der auch aus dem Blickpunkt des betroffenen Mitarbeiters mit zur endgültigen Entscheidung beitragen kann.
Empfehlung aus juristisch/organisatorischer Sicht. Aufgrund der ihr vom Unternehmer zugewiesenen Aufgabenstellung in der herausgehobenen
Position einer VEFK hat diese die oberste unternehmerische Verantwortung für
die erforderlichen elektrotechnischen Maßnahmen. Aufgrund der ihr übertragenen Anordnungs- und Aufsichtsverantwortung sollte sie veranlassen, dass dem Mitarbeiter, bei dem „ein immer stärker werdendes Zittern in der Hand festgestellt“ wurde, über den zuständigen Meister das alleinige Arbeit in der Nacht sowie an unter Spannung stehenden Teilen untersagt wird. Wenn sich der Betriebsarzt
zu dem Gesundheitszustand und seinen Auswirkungen auf die Tätigkeit als Elektrofachkraft nach einer Besichtigung vor Ort geäußert hat, kann die VEFK endgültig über die weitere Tätigkeit entscheiden.
Arbeitsschutzgesetz ArbSchG vom 7. August 1996, zuletzt geändert durch Artikel 15, Absatz 89 des Gesetzes vom 5. Februar 2009.
Berufsgenossenschaftliche Vorschrift fu?r Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Unfallverhu?tungsvorschrift BGV A1 Grundsätze der Prävention vom 1. Januar 2004.
Berufsgenossenschaftliche Regel fu?r Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit BGR A3 Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln vom Januar 2006.