Anlagenverantwortlicher bei Reparaturarbeiten
Ich bin „Betriebshandwerker“ in einem weltweit agierenden Logistikkonzern. Wir sind als eigenständige GmbH in diesem Konzern für die Wartung und Instandhaltung der Technischen Gebäudeausrüstung und teilweise der brandschutztechnischen Einrichtungen verantwortlich. Ich bin gelernter Elektromonteur und als „Befähigte Person“ gemäß BetrSichV und BGV A3 bestellt. In absehbarer Zeit soll in einem größeren Objekt eine Reparatur an der Schaltanlage ausgeführt werden. Diese Arbeiten werden durch eine Fremdfirma unter Mitarbeit der Herstellerfirma der Schaltanlage ausgeführt. Beauftragt wurden
diese durch eine weitere Tochtergesellschaft im Konzern, die als „Vermieter“ auftritt.
Die betroffene Niederlassung wurde über die Arbeiten informiert und über die vollständige Stromabschaltung in Kenntnis gesetzt. Die Niederlassung organisiert selbstständig die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme ihrer Anlagen. Für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme der allgemeinen TGA (Heizung, Notbeleuchtung, Aufzüge etc.) werden wir beauftragt. Für diese Arbeiten fordert die VEFK der Niederlassung einen Anlagenverantwortlichen. Für die eigentliche Reparatur der Schaltanlage wurde als Anlagenverantwortlicher eine dazu befähigte Person der Reparaturfirma bestimmt. Dies ist unstrittig. Unklar ist jedoch, wer Anlagenverantwortlicher für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme der TGA ist. In unserer Gesellschaft wird der Standpunkt vertreten, Anlagenverantwortlicher
kann nur der Vermieter bzw. eine von ihm eingesetzte Personen sein. Dies sieht
dieser natürlich anders und verweist darauf, keine EFK zu sein sowie nicht über die notwendige Ortskenntnis zu verfügen.
Muss für die Abschaltung und Wiederinbetriebnahme der TGA überhaupt ein Anlagenverantwortlicher benannt werden? Wer muss/ sollte diese Verantwortung übernehmen?