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Leseranfrage

Blitzschutz bei fliegenden Bauten

Ausgabe 8/2013

Mich bewegt bereits seit längerer Zeit folgende Frage, die ich als Lehrer für Veranstaltungstechnik bislang nicht beantworten konnte:

Wie ist der Blitzschutz zu realisieren, wenn außerhalb von Gebäuden eine Veranstaltung durchgeführt wird?

Hierbei kommt praktisch immer sogenannter „Groundsupport“ (Alukonstruktion für die Aufhängung von Scheinwerfern o. Ä.) zum Einsatz, der selbstverständlich mit in den Potentialausgleich eingebunden ist, was aber ja noch nicht einem Blitzschutz entspricht. Das Vorsehen „klassischer“ Blitzschutzmaßnahmen (z. B. Banderder o. Ä.) scheint mir praktisch nie möglich zu sein (Aufwand und rechtliche Probleme). Der Abbruch der Veranstaltung schützt zwar die Besucher und das Personal, aber nicht die Technik.

Welche Lösung wäre hier zu empfehlen?

Für das hier angesprochene Problem gibt es keine normentechnischen Festlegungen und die nach Norm umsetzbaren Schutzmaßnahmen würden das wirtschaftliche Maß wohl in den meisten Fällen weit überschreiten. Ohne Einschränkungen ist jedoch Personenschutz sicherzustellen.
Normenlage. In der derzeit geltenden Blitzschutz-Normenreihe DIN EN 62305 (siehe Literaturverzeichnis) ist für die Anfrage keine hinreichende Lösung zu finden, denn darin sind „fliegende Bauten“ nicht geregelt. Für bauliche Anlagen ist Teil 3 der Blitzschutznorm [3] zutreffend. Darin ist beschrieben, wie ein Blitzschutzsystem wirksam errichtet werden kann.
Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass der sogenannte „Groundsupport“ eben keine ständige bauliche Anlage ist, sondern den „fliegenden Bauten“ zugeordnet werden muss. Da fliegende Bauten durch die Norm nicht reguliert sind, ist es dem Betreiber völlig überlassen, Blitzschutz zu installieren oder nicht. Der Betreiber trägt allerdings auch das Risiko. Selbst die Zuhilfenahme des die Norm ergänzenden Beiblatts 2 [4] ergibt keine Anhaltspunkte, weil auch darin der „Groundsupport“ nicht zu finden ist. Also besteht ein unausweichliches Risiko für den Betreiber. Nun ist im zweiten Teil der Blitzschutznorm [2] ein Algorithmus für die Risikosabschätzung vorgegeben. Anhand dieses Risiko-Managements lässt sich bestimmen, wie groß das Risiko ist und ob Maßnahmen für den Blitzschutz erforderlich werden. Der wirtschaftliche Aufwand sowie auch die Instandhaltung für Blitzschutzmaßnahmen gehen in die Berechnung des Risikos mit ein.
Letzten Endes lässt es die Norm [2] jedoch selbst bei errechneten erforderlichen Blitzschutzmaßnahmen zu, aus wirtschaftlichen Gründen auf diese zu verzichten, sofern der Personenschutz sichergestellt ist. Also trägt der Betreiber auch weiterhin die Entscheidung über das Risiko.
Schlussfolgernd aus diesen Gegebenheiten sind Blitzschutzmaßnahmen nach Norm zwar praktisch möglich, aber die Entscheidung darüber, ob Blitzschutz für den sogenannten „Groundsupport“ errichtet wird, bleibt in der Verantwortung des Betreibers.
Mögliche Lösungsvarianten für äußeren Blitzschutz. Folgende Varianten für die Umsetzung
eines äußeren Blitzschutzes sind denkbar:

  • Variante 1: Fangeinrichtung (Fangleitungen, Fangspitzen), Ableitungen auf/am „Groundsupport“ und Erdungsanlage (z. B. Vertikalerder) und Blitzschutz-Potentialausgleich.
  • Variante 2: Fangmasten und Erdungsanlage sowie Blitzschutz-Potentialausgleich.

Zum Potentialausgleich. In der Anfrage wird auf den eingebundenen Potentialausgleich am „Groundsupport“ verwiesen und erklärt, dass dies kein Blitzschutz ist. Das ist so korrekt, denn dieser Potentialausgleich wird nach DIN VDE 0100, Gruppe 4XX [7] erforderlich. Bezüglich des Blitzschutz-Potentialausgleichs sind nach [3] erweiterte Errichtungsanforderungen gestellt.
Maßnahmen für den Personenschutz. Mit der Auffassung des Fragenstellers, dass die Erstellung eines klassischen Blitzschutzes aufgrund des Aufwands und rechtlicher Probleme praktisch nie möglich scheint, gehe ich nicht konform. Grundsätzlich sind Blitzschutzmaßnahmen möglich. Der Umfang des Errichtens oder der Verzicht auf eine Errichtung werden jedoch durch verlangte Sicherheit und Wirtschaftlichkeit bestimmt (siehe hierzu die Ausführungen zum Risiko zu Beginn dieser Antwort).
Hinsichtlich der Sicherheit ist natürlich auch der Personenschutz zu betrachten. Meist ist dieser die wesentliche Komponente bei der Entscheidung bezüglich zu errichtender Blitzschutzmaßnahmen.
Fällt die Entscheidung auf einen Verzicht „technischer“ Blitzschutzmaßnahmen, so sind in jedem Fall Verhaltensregeln für die Personen zu treffen und zu praktizieren. Darunter sind z. B. die Evakuierung von Personen in gegen schädigende Blitzeinwirkungen gesicherte Räume oder Unterstände zu verstehen. Auf keinen Fall sollen die Personen im offenen freien Gelände verbleiben.
Derartige Maßnahmen sind bereits bei der Annäherung (Vernehmen von Donner) eines Gewitters zu treffen. Mit der Maßnahme „Abbruch der Veranstaltung“ als Verhaltensweise wäre auch ein Personenschutz gewährleistet.
Maßnahmen für den Schutz von Sachwerten. Wie in der Anfrage schon richtig angemerkt wurde, birgt der Abbruch einer Veranstaltung keinen Schutz der Technik. Die technischen Einrichtungen befinden sich in dem „Groundsupport“. Sofern äußerer Blitzschutz realisiert ist, befindet sich die Technik in einer blitzgeschützten baulichen Anlage und ist somit nur noch durch Blitz-Überspannungen gefährdet.
Für solche Fälle sind in [5] hinreichende Schutzmöglichkeiten angegeben, nämlich das Installieren von Überspannungsschutzgeräten SPD (englisch: Surge Protective Device).
Wird ein äußerer Blitzschutz nicht errichtet, sind Überspannungsschutzmaßnahmen nur zweifelhaft wirksam, da sie in der Regel durch direkte Blitzströme überlastet sind – oder sie werden mechanisch bei der Beschädigung des „Groundsupport“ mit zerstört bzw. fallen einem möglichem Brand zum Opfer.
Empfohlene Vorgehensweise. Folgende Vorgehensweise wird dem Anfragenden konkret empfohlen:

  1. Durchführung einer Risikoabschätzung nach [2].
  2. Sicherstellung des Personenschutzes.
  3. Treffen einer Entscheidung bezüglich des Schutzes für den „Groundsupport“ nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten durch den Betreiber (in jedem Fall muss der Personenschutz gewährleistet sein)
  4. Konsultieren des zuständigen VDE-Bezirksvereins (ggf. vor Ort).


Konsultieren des zuständigen VDE-Bezirksvereins (ggf. vor Ort).

Literatur:

DIN EN 62305-1 (VDE 0185-305-1):2011-06 Blitzschutz – Teil 1: Allgemeine Grundsätze.

DIN EN 62305-2 (VDE 0185-305-2):2006-10 Blitzschutz – Teil 2: Risiko-Management.

DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3):2011-10 Blitzschutz – Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen.

DIN EN 62305-3 Beiblatt 2 (VDE 0185-305-3 Beiblatt 2):2012-10 Blitzschutz – Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen – Beiblatt 2 Zusätzliche Informationen fu?r besondere bauliche Anlagen.

DIN EN 62305-4 (VDE0185-305-4):2011-10 Blitzschutz – Teil 4: Elektrische und elektronische Systeme in baulichen Anlagen.

DIN EN 62305-3 Beiblatt 5 (VDE0185-305-3 Beiblatt 5):2009-10 Blitzschutz – Teil 3: Schutz von baulichen Anlagen und Personen – Beiblatt 5: Blitz- und Überspannungsschutz fu?r PV-Stromversorgungssysteme.

DIN VDE 0100 (VDE 0100) Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-4XX (VDE 0100-4XX).