Bei der Prüfung fehlt die Gefährdungsbeurteilung
Wir prüfen auf Grundlage der VDE 0701-0702 [1] die ortsveränderlichen elektrischen Geräte für diverse Arbeitgeber (Kunden).
In der TRBS 1201 [2] unter Punkt 2 Begriffsbestimmungen ist der Punkt 2.2 Prüfart zu finden. Hier werden die Ordnungsprüfung und die technische Prüfung erläutert. Bei den Überprüfungen der ortsveränderlichen elektrischen Geräte können wir aufgrund der immer wieder nicht vorhandenen Gefährdungsbeurteilung die Punkte der Ordnungsprüfung nicht erfüllen. Dort wird u. a. festgestellt, ob:
• der Prüfgegenstand gemäß dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung eingesetzt und verwendet wird;
• die zur Durchführung der Prüfung erforderlichen Unterlagen vorhanden und schlüssig sind.
Diese Punkte der Ordnungsprüfung können ohne Gefährdungsbeurteilung nicht ausgeführt werden.
Das bedeutet, wir prüfen ausschließlich nach der technischen Prüfung auf Grundlage der VDE 0701-0702 [1].
Was bedeutet diese Tatsache für die befähigte Person, die die Prüfung nach bestem Wissen und Gewissen abnimmt und ein „Bestanden“ für die Prüfung bestätigt? (Ohne Ordnungsprüfung).
Welche Maßnahmen kann man anwenden, um trotzdem rechtssicher zu prüfen?
Weiterhin ist bei der Prüfung der Istzustand mit dem Sollzustand zu vergleichen und bei Abweichung eine Bewertung des Istzustandes mit dem Sollzustand abzugeben.
Aber der Sollzustand ist der vom Arbeitgeber (Kunden) festgelegte sichere Zustand des Prüfgegenstandes, welcher sich bei Arbeitsmitteln aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ergibt. Und dieser Sollzustand liegt uns bei Prüfungen nicht vor. Wie kann ich als Prüfer hier rechtssicher agieren? Ist die technische Prüfung ausreichend?