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Leseranfrage

Arbeitsschutzunterweisung: Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen

Ausgabe 11/2015

Arbeiten mit Hubarbeitsbühnen beinhaltet das Nutzen einer Hubarbeitsbühne/Hubsteiger (Gerät) durch einen Bediener, der für eine Nutzung sich ein Gerät ausleiht, oder für die entsprechenden Einsätze ständig ein Gerät vor Ort zur Verfügung hat und gleichzeitig damit auch arbeitet. Wenn aber ein Gerät mit Bedienpersonal ausgeliehen wird, und vom Auftraggeber für organisatorische und auch technische Hilfe ein Betriebshandwerker beigestellt wird, der im Bedarfsfall zur zeitweisen Mitarbeit eingesetzt ist, sind zusätzliche Fragen zu erörtern.

1. Wie ist der Betriebshandwerker vor dem Betreten der Hubarbeitsbühne zu belehren, für den schon die gesundheitlichen Eignungsvoraussetzungen nach Ihrer Arbeitsschutzunterweisung vorliegen? Der Betriebshandwerker kann in diesem Fall eine Elektrofachkraft zur Ausübung von Elektroarbeiten sein oder ein Gärtner, der mit einer Kettensäge Baumschnittarbeiten ausführt. Beide wollen und müssen sich auf Ihre Arbeit und nicht auf die Bedienung der Hubarbeitsbühne konzentrieren. Sie stehen in Abhängigkeit vom Bediener der Hubarbeitsbühne.

2. Ist dieses Nutzungsverhältnis einer Hubarbeitsbühne, welches in der Praxis häufig angewendet wird, überhaupt zulässig?

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